Kitesurf-Adventure KG - Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Vertragspartner und Leistungsbereiche

1.1 KITESURF ADVENTURE e.K., D-89564 Nattheim, Gartenstraße 24 führt die Vermarktung, Kundenaquise, Beratungs- & Buchungsleistungen sowie die Kundebetreuung bis zum Leistungsantritt für alle Kitesurf Adventure Kitecenter aus. Vertragspartner der auszuführenden Leistung ist die jeweilige Kiteschule vor Ort. Entsprechend gelten die entsprechenden AGB des jeweiligen Kitecenters.

1.2 Ausgenommen hiervon sind die Kitecamps, die von der KITESURF ADVENTURE e.K. selbst durchgeführt werden. Für die Kitecamps ist KITESURF ADVENTURE der Vertragspartner aller durch die KITESURF ADVENTURE gebuchten Leistungen. Fremdleistungen, die über Buchungspartner gebucht werden, sind nicht Bestandteil des Veranstaltungsvertrags mit KITESURF ADVENTURE. In diesem Fall begrenzt sich der Inhalt des Veranstaltungsvertrags ausschließlich auf die Durchführung der gebuchten Kitesurf-Leistung.

 

2. Vorbuchungen Kitecenter

KITESURF ADVENTURE e.K. vermarktet und bucht die Kitesurf-Leistungen aller unter der Marke Kitesurf Adventure operierenden Kitecenter. Für eine verbindliche Vorbuchung und die damit verbundene fixe Reservierung der Kiteleistung ist eine Anzahlung des Gesamtbetrags an KITESURF ADVENTURE e.K. notwendig. Die Kitecenter vor Ort verpflichten sich nach vollständiger schriftlicher Anmeldung und Restzahlung vor Leistungsdurchführung, die vorgebuchte Leistung im Rahmen der Möglichkeiten unter Berücksichtigung der äußeren Umstände vollständig durchzuführen. Der Veranstalter und Vertragspartner ist das jeweilige Kitecenter vor Ort. Bis zur Anreise bleibt die KITESURF ADVENTURE e.K. Ansprechpartner für Buchungsänderungen oder Stornierungen der Buchung.

 

3. Buchungen & Bezahlung Kitecamps

3.1 Die Buchung der Kitecamps erfolgt über die KITESURF ADVENTURE e.K. oder deren Buchungspartner Kitereisen.com.

3.2 Buchung Kitecamp über KITESURF ADVENTURE e.K.

3.2.1 Im Fall der Buchung eines Kitecamps direkt über Kitesurf Adventure e.K. tritt selbige auch als Veranstalter der gebuchten Leistungen auf. Für die Reservierung ist mindestens eine 50% Anzahlung des Gesamtpaketpreises notwendig. Im Fall der Buchung der reinen Kiteleistung ist die komplette Zahlung bei Reservierung laut Angebot notwendig. Für alle Buchungen im Zeitraum kürzer als 4 Wochen vor Reiseantritt ist immer direkt der Gesamtbetrag für eine Buchung erforderlich.

3.2.2 Zur Absicherung der Kundengelder hat der Veranstalter eine Insolvenzversicherung bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, Wiesbaden abgeschlossen. Ein Sicherungsschein befindet sich auf bzw. bei der ersten Rechnung/Bestätigung.

3.3 Buchung Kitecamp über Kitereisen.com

Kitereisen.com bzw die Surf & Action Company Touristik GmbH, Keltenring 7 - 82041 Oberhaching ist Buchungs und Kooperationspartner der Kitesurf Adventure KG. Zahlungsmodalitäten bei Buchung mit Kitereisen.com sind den AGB der Surf & Action Company Touristik GmbH zu entnehmen. Die Kitesurf Adventure KG tritt bei Buchung über Kitereisen.com nicht als Veranstalter des Gesamtpakets auf, sondern lediglich als mobile Kiteschule und übernimmt daher nur die Haftung für die Durchführung der gebuchten Kiteleistung. Lediglich wenn die Buchung der Unterkünfte und Transfers von Kitereisen.com bei der Kitesurf Adventure KG stattfindet tritt selbige wieder als Veranstalter in Erscheinung.

3.4 Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet und zahlen Sie auch nach Mahnung mit Nachfristsetzung nicht, kann der Veranstalter vom Reise- bzw. Versicherungsvertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Der Veranstalter kann bei Rücktritt vom Reisevertrag im Sinne des vorherigen Satzes als Entschädigung Rücktrittsgebühren verlangen. Wenn Sie Zahlungen trotz Fälligkeit nicht leisten, behält sich der Veranstalter vor, für die zweite Mahnung eine Mahnkostenpauschale von € 10,- zu erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt Ihnen unbenommen.

 

4. Abschluss des Vertrages für Kitecamps

Mit der Rücksendung des unterschriebenen Anmeldeformulars zum Kitecamp bietet der Kunde der Kitesurf Adventure e.K. den Abschluss eines Vertrages an. Sie erfolgt durch den Veranstaltungsteilnehmer auch für alle in der Buchung laut Angebot aufgeführten Teilnehmer im Fall von Minderjährigen, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder (Erziehungsberechtigter) wie für seine eigene Verpflichtung einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Mit der schriftlichen Bestätigung und der Zahlung der vollen Leistung spätestens 4 Wochen vor Reiseantritt ohne weitere Aufforderung wird der Vertrag auch für den Veranstalter verbindlich. Weicht der Inhalt der Bestätigung/Rechnung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von 7 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Teilnehmer innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt.

 

5. Leistungen

Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Leistungsbeschreibungen auf unserer Website, so wie sie Vertragsgrundlage geworden sind, sowie die hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung/Rechnung verbindlich. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung.

 

6. Leistungs- und Preisänderungen / Gutschriften

6.1 Da es sich um Freiluftsport handelt, der wetterbedingten Beeinflussungen unterliegt, bleibt es dem Veranstalter vorbehalten, den Kurs aus Sicherheitsgründen oder Gründen der Nicht-Durchführbarkeit abzusagen. Falls der Kurs wetterbedingt nicht oder nicht im vorgeschriebenen Rahmen und unter den notwendigen Bedingungen ablaufen kann, entsteht dadurch kein Anspruch auf Rückzahlung der Kosten. Sollte an mehr als 50% der gebuchten Tage mit Kiteleistung eine Durchführung der Leistung nicht möglich sein erhält der Kunde eine entsprechende Gutschrift die bei der Buchung des nächsten Kitecamps gegenrechenbar ist. Diese behält für drei Jahre ab Ausstellungsdatum Ihre Gültigkeit. Leistungen können dabei nicht umgewandelt werden (also z.B. von Kitekurs auf Materialmiete).

6.2 Preisnachlässe auf Kiteleistungen durch das verrechnen von Gutschriften (auch von den Kitesurf Adventure Kitecentern) müssen durch Angabe bei der Buchungsanfrage oder zumindest vor der ersten Teilzahlung erfolgen und müssen im Angebot ersichtlich sein. Später eingereichte Gutschriften können aufgrund des Buchungsablaufs im System leider nicht berücksichtigt werden.

6.3 Preisnachlässe für Gruppen können vom Kunden bei der Buchung vorab angefragt werden. Minimale Gruppengröße ist dabei 4 Personen. Voraussetzung ist außerdem die gleichzeitige Buchung der Teilnehmer sowie die Teilnahme im gleichen Zeitraum im selben Kitecamp.
6.4 Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungs- und/oder Preisänderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, erstattet Kitesurf Adventure KG die bis dahin geleistete Zahlung unverzüglich.

 

7. Reiseunterlagen

Sollten Ihnen die Reiseunterlagen nicht bis spätestens 4 Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, wenden Sie sich bitte umgehend an den jeweiligen Buchungspartner. Bei Kurzfristbuchungen ab 7 Tagen vor Reiseantritt erhalten Sie die Unterlagen nach Absprache. Im eigenen Interesse bitten wir, die Reiseunterlagen nach Erhalt sorgsam zu überprüfen.

 

8. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn/ Rücktrittsgebühren

8.1 Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter bzw. dem buchenden Partner. Ihnen wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich per Mail zu erklären.
8.2 Wenn Sie zurücktreten oder wenn Sie die Reise aus Gründen (mit Ausnahme von unter Ziffer 11 geregelten Fällen Höherer Gewalt) nicht antreten, die von dem Veranstalter nicht zu vertreten sind, verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Veranstalter angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen (Rücktrittsgebühren) verlangen. Bei Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
8.3 Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet, oder wenn die Reise wegen nicht vom Veranstalter zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente wie z.B. Reisepass oder notwendige Visa, nicht angetreten wird.
8.4 Es bleibt Ihnen unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als die von dem Veranstalter in der im Einzelfall anzuwendenden Pauschale (siehe nachstehende Ziffer 8.5) ausgewiesenen Kosten.
8.5 Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt in der Regel pro Person/pro Wohneinheit bei Stornierungen:
8.5.1 Standard-Gebühren:
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 25 %
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 40 %
ab dem 24. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 17. Tag vor Reiseantritt 60 %
ab dem 10. Tag vor Reiseantritt 80 %
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt 90 %
ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 95 % des Reisepreises;

8.5.2 Bei Teilstorno resultierenden Änderungen der Reiseleistung, wie z.B. Zimmerbelegung, Transfer etc. trägt der Reisende die Mehrkosten.


9. Umbuchung, Ersatzperson

9.1 Auf Ihren Wunsch nimmt der Veranstalter, soweit durchführbar, vor Beginn der in 8.5.1 und 8.5.2 genannten Fristen eine Abänderung der Bestätigung (Umbuchung) vor. Dafür werden € 30,- Umbuchungsgebühr pro Person erhoben. Als Umbuchung gelten z.B. Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderung. Änderungen nach den oben genannten Fristen sowie Änderungen über den Geltungszeitraum der der Buchung zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung hinaus, können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 8.5 bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden.
9.2 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an den Veranstalter. Dieser kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt eine Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist der Veranstalter berechtigt, für die ihm durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Kosten eine Bearbeitungsgebühr von pauschal € 30,- zu verlangen. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt Ihnen unbenommen.
Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.


10. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

10.1 Der Veranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich ein Reisender in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Der Veranstalter behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger. Oder wenn die zur sicheren und sinnvollen Durchführung der Veranstaltung notwendigen Rahmenbedingungen nicht gegeben sind. Die Beurteilung unterliegt hierbei dem vor Ort leitendem Betreuer. Eine Rückerstattung der Kosten ist in diesem Fall ausgeschlossen.
10.2 Der Veranstalter kann bis 5 Wochen vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten bei Nichterreichen einer in der jeweiligen Leistungsbeschreibung und in der Reisebestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl. Der Veranstalter informiert Sie selbstverständlich, sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Sie erhalten den gezahlten Reisepreis umgehend zurück. Ein Rücktrittsrecht des Veranstalters besteht jedoch nicht, wenn er die dazu führenden Umstände zu vertreten hat (z.B. Kalkulationsfehler) oder wenn er diese Umstände nicht nachweisen kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet.
10.3 Im Fall des Rücktritts des Veranstalters nach Ziffer 10.2 ist der Reisende berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. Sofern der Reisende von seinem Recht auf Teilnahme an einer gleichwertigen Reise keinen Gebrauch macht, erhält er den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

 

11. Außergewöhnliche Umstände - Höhere Gewalt

11.1 Wegen der Kündigung des Reisevertrages in Fällen höherer Gewalt verweisen wir auf § 651j BGB. Dieser hat folgenden Wortlaut:
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

 

12. Nicht in Anspruch genommene Kitesurf-Leistungen

Nimmt der Reiseteilnehmer einzelne Leistungen infolge vorzeitigem Abbruchs (zum Beispiel durch Verletzung) der Veranstaltung oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird von Seiten des Veranstalters eine Gutschrift angeboten, sofern nicht bereits 50% der Kiteleistung erfüllt wurden oder diese vom Teilnehmer durch eine Versicherung geltend gemacht werden können. Bei einem vorzeitigem Abbruch der Veranstaltung ohne zwingend Grund (z.B. Nichtgefallen) wird keinerlei Kompensation vonseiten des Veranstalters geleistet.

 

13. Haftung des Veranstalters

Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns. Er ist verpflichtet, die Leistung so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
13.1 Vertragliche Haftungsbeschränkung für monetäre & sachliche Schäden: der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für etwaige, im Zusammenhang mit der Leistungsdurchführung entstehende monetäre oder sachliche Schäden. Gänzlich ausgeschlossen ist jegliche Haftung für Schäden durch höhere Gewalt. Sollte der Veranstalter durch höhere Gewalt oder Wettereinflüsse an der Leistungserbringung gehindert sein, hat der Kursteilnehmer keinen Anspruch auf monetäre Rückerstattung der Kosten. Siehe hierzu auch 6.1 unter Leistungs- und Preisänderungen.

13.2 Vertragliche Haftungsbeschränkung bei gesundheitlichen Schäden: der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für etwaige, im Zusammenhang mit der Leistungsdurchführung entstehende gesundheitliche Schäden. Alle Teilnehmer werden vorab über die Risiken der Durchführung der Veranstaltung und der Sportart Kitesurfen aufgeklärt und müssen der kompletten Übernahme der Haftung per Unterschrift bei der Anmeldung zustimmen.

 

14. Ausschluss von Ansprüchen &Verjährung

14.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§ 651c bis 651f BGB) sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Ihrem Veranstalter (Anschrift siehe unten nach Ziffer 17) geltend zu machen. Dies sollte im eigenen Interesse schriftlich geschehen. Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Wegen der Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust siehe Ziffer 13.7.2.
14.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

 

15. Versicherungen und Haftung des Teilnehmers

15.1 Unbedingte Teilnahmebedingung ist eine gültige Privathaftpflichtversicherung für Schäden an Drittpersonen. 

Jeder Teilnehmer ist selbst verantwortlich für seine Unfall-, Kranken- und Haftpflichtversicherung. Es wird darauf hingewiesen, bestehende Versicherungen auf ihren Versicherungsschutz zu überprüfen.

15.2 Wir empfehlen unbedingt auch den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung
15.3 Bei mutwilliger oder vorsätzlicher Beschädigung des Schulungsmaterials, oder im Fall von Schäden bei oder grob fahrlässigem Verhaltens hat der Teilnehmer den entstandenen Schaden sowie die Wertminderung des Materials durch den Schaden in vollem Umfang zu begleichen.

 

16. Teilnahmebedingungen

Die Teilnahme an den von uns angebotenen Kitesurfkursen und -paketen in den Kitecamps erfordert geistige und körperliche Fitness. Es wird daher dringend empfohlen sich vor Anmeldung sportärztlich untersuchen zu lassen. Während den Kitesurfkursen ist den Trainern und Betreuern Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen haben den sofortigen Ausschluss ohne Anspruch auf Rückerstattung zur Folge. Teilnehmer, die eine spezielle Veranstaltung buchen, müssen über die geforderte und beschriebene Erfahrung verfügen.
Der zuständige Trainer vor Ort hat das Recht, im Falle mangelnder Qualifikation die gebuchte Leistung bzw. das gebuchte Paket ggf. umzuschreiben, oder abzubrechen.
Grundsätzlich betreibt der Veranstaltungsteilnehmer die Kitesurfkurse auf eigene Gefahr und muss die lokalen, nationalen sowie internationalen Sicherheitsrichtlinien einhalten.

 

17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

17.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
17.2. Über die Website und die Ausschreibung des Veranstalters hinausgehende Zusagen der Buchungsstelle oder des Reisebüros an die Veranstaltungsteilnehmer sind unwirksam. Ebenso unwirksam sind Zusagen der Trainer während der Veranstaltung.

 

18. Allgemeines

18.1. Alle Angaben auf der Website entsprechen dem Stand der letzten Fassung.
18.2. Die Berichtigung von Irrtümern sowie Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.
18.3. Mündliche Absprachen sind grundsätzlich möglich, aber wir empfehlen eine schriftliche Bestätigung dieser Vereinbarungen.
18.4. Alle personenbezogenen Daten, die dem Veranstalter zur Verfügung gestellt werden, sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gegen missbräuchliche Verwendung geschützt

 

19. Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passiv-Prozesse, ist der Sitz des Reiseveranstalters. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.

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